Eine Abfindung ist eine Kann-Leistung und keine Verpflichtung die der Arbeitgeber zu erfüllen hat. Es existiert somit kein genereller, gesetzlicher Anspruch den man einklagen könnte. Das ist vielen Arbeitnehmern nicht klar. Auch was die Höhe der Abfindung angeht, machen sich viele falsche Hoffnungen. Wird eine Abfindung gezahlt, entpuppt sich der erwartete, vermeintlich goldene Handschlag oftmals als unrealistisch. Gibt es trotzdem den erhofften Geldsegen, gilt es ein paar Dinge zu beachten.
Anspruch auf eine Abfindung?
Als Arbeitgeber bietet man eine Abfindung nicht aus sentimentalen Gründen an, sondern schlicht um einen eventuell langwierigen und teuren Prozess vor dem Arbeitsgericht zu umgehen. Beide Seiten können somit von einer Abfindung profitieren. Die Abfindung selbst ist also ein freiwilliges Angebot des Arbeitgebers und eben keine automatische Verpflichtung. Lediglich wenn eine Abfindung Bestandteil eines bestehenden Arbeitsvertrages ist, in einem Sozialplan des Unternehmens verankert wurde oder durch den Arbeitgeber angeboten wurde, besteht ein Anrecht darauf. Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung hat man auch, wenn die Kündigung sozial ungerechtfertig war und das Arbeitsverhältnis über 6 Monate bestanden hat. Genaues kann man beim Kündigungsschutzgesetz nachlesen.
Die Höhe der Abfindung
Die Höhe ist grundsätzlich reine Verhandlungssache. Bietet der Arbeitgeber freiwillig eine Abfindung an, dann gibt es eine kleine Faustregel die sich eingespielt hat. Jedes Jahr der Betriebszugrhörigkeit x 0,5 bis 2,0 Monatsgehälter.
Geht es aber vor Gericht weil z.B. einer sozial ungerechtfertigte Kündigung widersprochen wird, geht es nach § 1a KSchG um eine sogenannte Regelhöhe, die von einem halben Monatsgehalt für jedes geleistete Beschäftigungsjahr im Unternehmen ausgeht. Was die Monate angeht, so wird alles was über 6 Monate ist auf ein Jahr aufgerundet. Zusätzlich spielt das Alter und die Betriebszugehörigkeit eine Rolle. § 10 KSchG besagt, das die Abfindungshöhe bis zu 12 Monatsgehälter betragen kann.
Alter und Betriebszugehörigkeit
Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag von 15 Monatsverdiensten festzusetzen. Bei über 55 Jahren und einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 20 Jahren, sogar Ist der ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet aber die gesetzliche Regelaltersgrenze noch nicht erreicht, sind es 18 Monatsverdienste. Grundlage ist der Monat indem das Arbeitsverhältnis beendet wurde (es gilt die maßgebliche Regelarbeitszeit), zuzüglich Sachleistungen, wie zum Beispiel Firmenwagen usw.
Ein Beispiel:
Frau Müller ist 42 Jahre alt, seit 3 Jahren und 8 Monaten beschäftigt und bekommt ein Gehalt von 3.400,- Euro/Brutto
- 4 Jahre x 1.700,- Euro = 6.800,- Euro
- 12 x 1.700,- Euro = 20.400,- Euro
Insgesamt wäre dies eine Abfindung in Höhe von 27.200,- Euro
Das Finanzamt
Was man wissen sollte ist, dass man die Abfindung auch versteuern muss. Dabei gibt es aber Steuerfreibeträge. Der sogenannte Steuerfreibetrag liegt dabei bei 7.200,- Euro. Lediglich wer über 50 ist und mindestens 15 Jahre in dem Unternehmen gearbeitet hat, hat einen Abfindungsfreibetrag von 9.000,- Euro. 11.000 Euro sind es ab dem 55 Lebensjahr mit mindestens 20 Jahren Betriebszugehörigkeit. Sozialabgaben auf den Abfindungsbetrag muss aber nicht gezahlt werden.
Arbeitsamt und Anspruch auf Arbeitslosengeld
Auf den Anspruch beim Arbeitslosengeld hat die Abfindung eigentlich keine Auswirkung. Aber Vorsicht. Wer sich auf eine Verkürzung der gesetzlichen Kündigunsgfrist einlässt, läuft Gefahr eine Sperrzeit zu bekommen, in der das Arbeitslosengeld nicht gezahlt wird. Auch Aufhebungsverträge und Abwicklungsverträge sind mit Vorsicht zu genießen, denn hier kann das Arbeitsamt argumentieren, dass man die Anstellung aufgegeben hat und es drohen Sperrfristen.
+++++++++++++++HINWEIS+++++++++++++++ Dieser Artikel will und kann keine arbeitsrechtliche Beratung ersetzen. Der Autor hat keinerlei juristische Ausbildung und rät, sich grundsätzlich an einen Rechtsanwalt oder anderweitige Rechtsberatungen zu wenden.





























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1 Trackback für diesen Artikel
Januar 16th, 2009 at 10:00
[...] Als Arbeitnehmer hast Du keinen grundsätzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Es ist eine Kann-Leistung des Arbeitgebers und keine automatische Verpflichtung. Lediglich wenn eine Abfindung schon im Arbeitsvertrag vereinbart, im Sozialplan verankert oder vom Arbeitgeber angeboten wurde, besteht ein rechtlicher Anspruch darauf. Über das Thema Abfindung findest Du hier einen ausführlichen Artikel. [...]
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