Ein 51jähriger Mitarbeiter des Automobilzulieferers Karman, klagte gegen seine Kündigung und berief sich auf das AGG, da in seinen Augen eine Altersdiskriminierung vorlag. Konkret ging es darum, dass das Unternehmen Punktetabellen geschaffen hat, in denen unter anderem auch das Alter berücksichtigt wurde. Zweck war es Altersgruppen bilden zu können, die die Alterstruktur des Unternehmens nicht negativ beeinflussen. Karman entließ 2006 aufgrund der Auftragslage, 619 Arbeitnehmer zu denen auch der Kläger gehörte. Am 06. November 2008 entschied nun das Bundesarbeitsgericht für den ehemaligen Arbeitgeber.
Im Vorfeld ging hatte der Kläger in der ersten Instanz gewonnen und in der zweiten verloren. Das BAG entschied nun für Karman, und begründete es so:
Die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§§ 1 - 10 AGG) finden im Rahmen des Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Eine Kündigung, die ein Diskriminierungsverbot verletzt, kann daher sozialwidrig und damit unwirksam sein (§ 1 KSchG). Das Verbot der Altersdiskriminierung (§§ 1, 10 AGG) steht der Berücksichtigung des Lebensalters im Rahmen der Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG) nicht entgegen. Auch die Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG) ist nach dem AGG zulässig.
Schlicht mit meinen Worten zusammengefasst: Wenn das Unternehmen Altersgruppen bildet um eine Überalterung der Mitarbeiter zu verhindern um gleichzeitig nicht die Jüngeren wiederum zu diskrimieren, ist das kein Verstoss gegen das AGG. Natürlich vorausgesetzt das alle anderen Punkte bei der Sozialauswahl auch beachtet werden.






























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