Einem Arbeitnehmer ist die Tätigkeit, z.B. im Nebenerwerb, bei einem Wettbewerber oder auch in selbständiger Handlung verboten. Was aber ist eigentlich mit den Wettbewerbsklauseln im Arbeitsvertrag? Darf ich nach einer Kündigung beim Wettbewerb arbeiten oder ist es nun verboten?
Viele Arbeitnehmer aber auch eine Vielzahl von Personalern kennen sich überhaupt nicht mit dem Wettbewerbsverbot aus. Dazu nun ein paar Punkte:
- Ein Wettbewerbsverbot muss immer beidseitig, schriftlich erfolgen. Das heißt mündlich ist ein Wettbewerbsverbot ebenso nichtig, wie ein einseitig vom Arbeitgeber, schriftlich fixiertes und an den Arbeitnehmer lediglich ausgehändigtes Schriftstück. Erforderlich ist nämlich die Bestätigung durch die Unterschrift des Arbeitnehmers.
- Ein Wettbewerbsverbot darf höchstens 2 Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen andauern. Längere oder auf Lebenszeit vereinbarte Sperrzeiten, sind gar nicht möglich.
- Der Arbeitgeber muss einen berechtigten Grund haben. Einfach mal so einem Arbeitnehmer ein Wettbewerbsverbot aufs Auge drücken geht nicht. Erst wenn Firmengeheimnisse auf dem Spiel stehen oder er Angst haben muss, dass seine Kunden mit dem ehemaligen Kollegen zum Wettbewerb abwandern.
- Das Wettbewerbsverbot darf nicht den beruflichen Werdegang behindern. Ein Thema bei kleinen Nischenbranchen.
- Es gibt eine Mindestentschädigung. Es gibt eine einfache Regel, wenn die Vereinbarung für beide Seiten auch bindend sein soll. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Hälfte seines Gehaltes für die Dauer des vereinbarten Wettbewerbsverbotes. Zusätzlich zählen hier auch Sonderzahlungen, Sachleistungen und Firmenwagen, bzw. dessen geldwerter Vorteil dazu. Sollte also ein einmaliger Betrag vereinbart werden, muss dieser sich mindestens an der Hälfte der Bezüge für die Dauer der Sperrzeit orientieren. Bei Provisionen und Beteiligungen an Unternehmensgewinnen, wird ein Durchschnitt der letzten 3 Beschäftigungsjahre ermittelt.
- Liegt die Entschädigungssumme darunter, kann der Arbeitnehmer wählen. Dann kann der Arbeitnehmer nämlich entscheiden, ob er das Wettbewerbsverbot nicht anerkennt, oder lieber annimmt. Erkennt er die Vereinbarung an, muss er sich allerdings mit der vereinbarten Summe zufrieden geben.
- Der Arbeitgeber kann verzichten. Weil das ganz schön teuer werden kann, hat der Arbeitgeber auch die Möglichkeit, auf sein Wettbewerbsverbot zu verzichten und den Arbeitnehmer sozusagen “freizugeben”. Allerdings muss dies passieren bevor er dem betreffenden Mitarbeiter kündigt. Es gilt allerdings eine Karenzzeit von einem Jahr, in der der Anspruch bestehen bleibt. Allerdings wird das neue Einkommen oder eventuelles Arbeitslosengeld dagegen angerechnet.
- Verstösst der Arbeitnehmer gegen die Vereinbarung, kann es teuer werden. Der ehemalige Arbeitgeber kann dann nicht nur sofort alle Zahlungen einstellen, sondern auch die vereinbarte Vertragsstrafe einfordern. Doch Vorsicht: Schon im beideitig vereinbarten Wettbewerbsverbot, sollte eine Höchstgrenze sowie die Form und die Häufigkeit des Verstoßes fixiert sein.
- Bei einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber, braucht der Arbeitnehmer sich nicht mehr an das Wettbewerbsverbot halten. Eine Außnahme stellt allerdings eine Kündigung aus persönlichen Gründen dar. Das kann z.B. die Kündigung aufgrund zu schlechter Leistungen sein.
+++++ Ich möchte und kann an dieser Stelle keine Rechtsberatung geben. Auch gebe ich keine Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Aussagen. Bei arbeitsrechtlichen Fragen sollte man immer einen Fachanwalt zu Rate ziehen +++++





























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