Kündigung bei Verdacht auf Straftat

Fr, Mrz 14, 2008

Job, Karriere & Recruiting

arbeitsgerichtEinem Angestellten aus Hamburg wurde durch seinen Arbeitgeber fristlos gekündigt, da er von der Polizei verdächtigt wurde die Reifen eines Kollegen zerschnitten zu haben.Der Fall landete vor dem Arbeitsgericht. In Vorinstanzen gab man dem Beschuldigten im Bezug auf eine vorschnell ausgesprochene Kündigung recht.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied allerdings nun anders als in den Vorinstanzen und bekräftigte die Kündigung. Wenn ein schwerwiegender Straftat-Verdacht besteht, können sich Arbeitgeber einfach von ihrem Mitarbeiter trennen. Sie sind nicht verpflichtet, mit der Kündigung zu warten, bis der Arbeitnehmer die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft eingesehen hat

Voraussetzung sei jedoch, dass der verdächtige Mitarbeiter vor der Kündigung zu den bestehenden Verdachtsmomenten angehört wird. Der Arbeitnehmer müsse über den erhobenen Vorwurf so unterrichtet werden, dass er dazu Stellung nehmen kann. «Dabei sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen», heißt es in der Urteilsbegründung.

Der Mann hatte gegen die fristlose Kündigung geklagt, weil ihm die Ermittlungsakte nicht vorgelegen habe. Das BAG hob das vorinstanzlich Urteil auf, verwies den Fall «wegen noch unaufgeklärter formeller Fragen» jedoch an das Landesarbeitsgericht Hamburg zurück.

Zum Thema:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann nicht nur eine erwiesene Vertragsverletzung, sondern auch schon der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Verfehlung einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung gegenüber dem verdächtigten Arbeitnehmer darstellen.

§ 626 Abs. 1 BGB lässt eine Verdachtskündigung dann zu, wenn

starke Verdachtsmomente vorliegen, die auf objektiven und konkreten Tatsachen gründen,

diese Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören,

und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

Für den Ausspruch einer Verdachtskündigung genügt also, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zerstört ist. Ein tatsächlich strafbares Verhalten oder eine strafrechtliche Verurteilung müssen nicht vorliegen. Es ist zum Beispiel ausreichend, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dabei beobachtet, wie er heimlich Gegenstände aus der Kasse nimmt und später ein eindeutiger Kassenfehlbestand vorliegt.

Quellen:

www.Netzeitung.de

www.123recht.net

 
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Thorsten - hat 685 Artikel geschrieben auf blogaboutjob Jobs Karriere Recruiting Arbeit.

Ich heiße Thorsten zur Jacobsmühlen bin freier Recruiting Stratege, Social Media und HR-SEO Evangelist, Autor und Blogger. Ich berate Unternehmen im strategischen Aufbau modernster Methoden im Recruiting. Seit über 10 Jahren im e-Recruiting tätig und seit 1994 im Web.Weitere Infos über die Autorenseite

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2 Kommentare dazu:

  1. Johscht sagt dazu:

    Das bedeutet, dass irgendein schwerwiegender Verdacht zu meiner Kündigung führen kann??
    Das sehe ich sehr kritisch.
    Sollte es also jemand böse mit mir meinen und schwärzt mich für eine erfundene Sache bei der Polizei an, kann mich mein Arbeitgeber kündigen.
    Das kann doch nicht sein. Wo bleibt den da die Umsetzung des berühmten Satzes; “Im Zweifel FÜR den Angeklagten”??

  2. Karrierebibel sagt dazu:

    Ich vermute, dem ist auch eine längere Geschichte vorausgegangen. So einfach ist das mit dem Verdacht und Vertrauensbruch nicht.

    Off topic: Wird immer gemütlicher hier!!! :)) Blogrolle fehlt noch…

1 Trackback für diesen Artikel

  1. 5 Miilionen verzockt und dann gegen Kündigung klagen | blogaboutjob sagt dazu:

    [...] hatte vor kurzem über die Kündigung bei Verdacht auf eine Straftat HIER berichtet. Und siehe da, schon passiert einem Arbeitgeber der Fehler nicht gewusst zu haben, wie [...]

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