Einem Angestellten aus Hamburg wurde durch seinen Arbeitgeber fristlos gekündigt, da er von der Polizei verdächtigt wurde die Reifen eines Kollegen zerschnitten zu haben.Der Fall landete vor dem Arbeitsgericht. In Vorinstanzen gab man dem Beschuldigten im Bezug auf eine vorschnell ausgesprochene Kündigung recht.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied allerdings nun anders als in den Vorinstanzen und bekräftigte die Kündigung. Wenn ein schwerwiegender Straftat-Verdacht besteht, können sich Arbeitgeber einfach von ihrem Mitarbeiter trennen. Sie sind nicht verpflichtet, mit der Kündigung zu warten, bis der Arbeitnehmer die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft eingesehen hat
Voraussetzung sei jedoch, dass der verdächtige Mitarbeiter vor der Kündigung zu den bestehenden Verdachtsmomenten angehört wird. Der Arbeitnehmer müsse über den erhobenen Vorwurf so unterrichtet werden, dass er dazu Stellung nehmen kann. «Dabei sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen», heißt es in der Urteilsbegründung.
Der Mann hatte gegen die fristlose Kündigung geklagt, weil ihm die Ermittlungsakte nicht vorgelegen habe. Das BAG hob das vorinstanzlich Urteil auf, verwies den Fall «wegen noch unaufgeklärter formeller Fragen» jedoch an das Landesarbeitsgericht Hamburg zurück.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann nicht nur eine erwiesene Vertragsverletzung, sondern auch schon der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Verfehlung einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung gegenüber dem verdächtigten Arbeitnehmer darstellen.
starke Verdachtsmomente vorliegen, die auf objektiven und konkreten Tatsachen gründen,
diese Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören,
und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.































März 14th, 2008 at 09:02
Das bedeutet, dass irgendein schwerwiegender Verdacht zu meiner Kündigung führen kann??
Das sehe ich sehr kritisch.
Sollte es also jemand böse mit mir meinen und schwärzt mich für eine erfundene Sache bei der Polizei an, kann mich mein Arbeitgeber kündigen.
Das kann doch nicht sein. Wo bleibt den da die Umsetzung des berühmten Satzes; “Im Zweifel FÜR den Angeklagten”??
März 14th, 2008 at 16:05
Ich vermute, dem ist auch eine längere Geschichte vorausgegangen. So einfach ist das mit dem Verdacht und Vertrauensbruch nicht.
Off topic: Wird immer gemütlicher hier!!! :)) Blogrolle fehlt noch…