Jeder schöpft gerne seinen Vorteil aus dem grenzenlosen Web. Wer allerdings um seinen guten Ruf fürchtet, hat auch oft Bedenken oder sogar konkrete Befürchtungen, was man über ihn findet. Tatsächlich hat es deswegen schon Klagen gegeben und es stellt sich die Frage, was eine Personensuchmaschine leisten darf.
Wer etwas über sich selbst oder andere erfahren möchte, geht heute nicht mehr in sich, sondern ins Netz. Die Personensuche wird Standart. Immer mehr Personaler suchen nach Informationen über potentielle Mitarbeiter, die in die engere Wahl gekommen sind. Und natürlich gibt es auch Menschen, die das nicht wollen. Wohl weniger aus einer begründeten Angst, das über diese Personen so reputationsschädigendes zu finden wäre. Zumeist geht es schlicht um Datenschutz und Schutz der Privatsphäre.
Persönlichkeitsrecht und das Recht am Bild
Das Recht am Bild ist gerade im Web eine heißes Thema. Nehmen wir mal an, Sie veröffentlichen das Foto unserer Bundeskanzlerin um dafür auf Ihrer Website für Döner zu werben. Dann wird das nicht nur teuer für Sie, sondern ist schlichtweg verboten. Was aber ist mit Ihrem eigenen Foto, das irgendwo von Ihnen im Web eingestellt wurde und bei der Suche mittels Personensuchmaschine auftaucht?
Fotos als Embedded Links verboten
Genau darum ging es bei einem Urteil des Landgerichts Köln, welches am 29.09.2009 erging. (LG Köln, Az.: 28 O 662/08) Demnach ist es auch Personensuchmaschinen nicht erlaubt, ohne die Einwilligung der Betroffenen, deren Bild als ebedded Link anzuzeigen. Das gilt laut Richterspruch auch für Bilder, die aus öffentlichen Profilen bei Networks wie Facebook, LinkedIn, Xing usw. stammen.






























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