Stellenanzeigen liefern weiterhin oft Grund zum Klagen

Mi, Jun 11, 2008

Job, Karriere & Recruiting

In 8 Wochen feiern wir den 2. Geburtstag des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, kurz AGG. Wem es entfallen sein sollte, das Gesetz verbietet Benachteiligungen in den Bereichen Rasse & ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Alter, Behinderung und sexuelle Identität.

Wie steht es denn im Bereich des Recruiting mit der Umsetzung der Unternehmen und der ewig lauernden Schadensersatzklage der Bewerber? Aufmerksam geworden bin ich durch eine Pressemitteilung von go-basel Unternehmensberatung. Die haben am 17.05 eine eigene, kleine Studie vorgestellt, wo es um das Thema ging, wie viele Stellenanzeigen in den Online Stellenbörsen, denn diskriminierende Inhalte besitzen.

Dazu hat man monster.de, stepstone.de, jobscout24.de, jobs.de, jobrobot.de, jobpilot.de, stellenanzeigen.de, stellenmarkt.de, joboter.de einer Prüfung unterzogen. Die Erkenntnis der Studie war, und jetzt zitiere ich:

“Die häufigsten Verstöße: - Auf IT und Technik spezialisierte Börsen weisen auffällig häufig Indizien für Geschlechterdiskriminierungen auf. Hier bewegt man sich scheinbar noch sorgenfrei in einer Männerwelt. - Die gleiche Sorgenfreiheit kann für “typische Frauenberufe” behauptet werden. Im Gesundheitswesen und bei haushaltsnahen Dienstleistungen werden zu häufig gerade weibliche Mitarbeiter gesucht. - Floskeln wie “junges, dynamisches Team”, “Belastbarkeit”, “rüstige Rentner” sind noch immer anzutreffen. - Die Anforderung der “aussagefähigen Bewerbungsunterlagen mit Lichtbild / Foto” weisen mit über 5% eine hohe Trefferquote aus. - Selbst die Suche nach Altersspezifikationen (z.B. 30 - 40 Jahre) liefert noch überraschend viele Treffer. ”

Da habe ich doch mal selbst in den letzten Wochen mal geschaut, ob das denn auch so ist. Denn diese Aussage bezweifelte ich ein wenig. Ich habe mit der Suche nach dem Alter angefangen und siehe da, natürlich bekommt man viele Treffer angezeigt, wenn man nach 30 Jahren sucht. Da werden aber durch die Freitextsuche auch alle Firmen die 30 Jahre alt sind, über 30 Jahre am Markt, Postleitzahl 30… unsw. besitzen, ebenfalls aufgezählt. Ich habe tatsächlich, keine gefunden.

Der Hammer ist aber das Lichtbild. Ich bin ja fast vom Glauben abgefallen. Geben Sie mal in die Freitextsuche Lichtbild ein, bei den einzelnen Börsen und machen Sie die Anzeigen auf. Ich habe nicht schlecht gestaunt, wie viele das sind. Beim Thema Belastbarkeit das gleiche Bild. Vor allem Zeitarbeitsunternehmen packen am liebsten alles mal in eine Anzeige. Da freut sich doch der Rechtsanwalt:

stellenanzeige AGG

Wie es auch sei. Ist es wie bei allen Dingen? Zuerst kommt die Angst und alles wird übertrieben und wenn man dann merkt das es doch keine großen Reaktionen gibt, wird man nachlässiger? Anders kann ich mir das beim besten Willen nicht erklären. Nach dem Motto: wo kein Kläger da kein Unrecht?

Na, auch das wollte ich mal wissen und habe die einzelnen Datenbanken der Landesarbeitsgerichte Köln, München und Hannover mal durchforstet. Ich wollte wissen, ob irgend jemand mit einer Schadensersatzklage Erfolg hatte und ein Unternehmen zahlen musste. Sie können das gerne mal selbst probieren indem Sie hier klicken.

Und siehe da, eine Verurteilung zu Schadensersatz an einen Bewerber im Bezug auf das AGG war nicht zu finden. Allerdings habe ich gelernt, dass anscheinend Lehrer andauernd Klagen und sich dabei aufs AGG berufen. Interessant. Tatsächlich ist es so, dass etliche, spektakuläre Klagen eingereicht wurden, diese allerdings nicht zum Erfolg für den Bewerber geführt haben. Jedenfalls was einen Schadensersatz mit dem AGG als Grund hat. Deswegen wundert es mich nicht, dass die Unternehmen wieder immer fahrlässiger mit dem Thema in den Stellenanzeigen umgehen. Ich halte dies dennoch, für ein Spiel mit dem Feuer.

 
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Der Artikel wurde geschrieben von:

Thorsten - hat 726 Artikel geschrieben auf blogaboutjob Jobs Karriere Recruiting Arbeit.

Ich heiße Thorsten zur Jacobsmühlen bin freier Recruiting Stratege, Social Media und HR-SEO Evangelist, Autor und Blogger. Ich berate Unternehmen im strategischen Aufbau modernster Methoden im Recruiting. Seit über 10 Jahren im e-Recruiting tätig und seit 1994 im Web.Weitere Infos über die Autorenseite

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3 Kommentare dazu:

  1. Axel sagt dazu:

    Was ist denn gegen die Anforderung “Englisch in Wort und Schrift” zu sagen?

  2. Thorsten sagt dazu:

    Tatsächlich habe ich hier Mist gebaut! In dieser Anzeige kann es drin stehen, da hier eine Fremdsprachensekretärin gesucht wird. Da gilt diesmal für mich: Wer lesen kann ist klar im Vorteil. SORRY. Aber, und das wird jetzt etwas erstaunen. Tatsächlich ist es so, dass wenn man nun z.B. einen Vertriebler einstellen möchte, der den deutschen Markt bearbeiten soll, kann es zu einem Klagegrund führen. Verrückt. Das Argument ist das es nicht wesentlicher Bestandteil der Aufgabe ist. Und dann ist dies auf einmal wieder so eine windige Geschichte. Ob es vor Gericht bestand hätte ist fraglich. Es gibt eben noch kein Urteil dazu.

    Hier der Gesetzestext:

    § 8 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen

    (1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.

  3. Thorsten sagt dazu:

    Ach, nun habe ich aber tatsächlich noch einen anderen Grund gefunden. Bei einer Angabe zur beruflichen Erfahrung reicht keine Verallgemeinerung, weil dies als Diskriminierung ausgelegt werden kann. Was ist erste Berufserfahrung?

    Mann sollte immer eine Monats oder Jahreszahl mit angeben.
    Auszug:

    “Bei der Formulierung „Berufserfahrung“ hilft eine kleine Erweiterung, um die Stellenausschreibung AGG-konform zu machen: „mit zwei Jahren Berufserfahrung“. Diese Kombina-tion ist zulässig. Sie beschreibt eine Mindestanforderung, eine Qualifikation.”

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